Versicherung AGB
Produktinformationsblatt für die Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung Travel Protect Reiseversicherung, Versicherung AGB
(AVB TP Reise 2010)
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Bei dem angebotenen Versicherungsvertrag handelt es sich um eine Reiserücktritts- und -abbruchskostenversicherung.
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?
a) Was wird versichert?
Im Rahmen Ihrer Reiserücktritts- und -abbruchskostenversicherung ersetzt die BBV Ihnen bei Nichtantritt der Reise vertraglich geschuldete Rücktrittskosten, bei Abbruch der Reise nachweislich entstandene Rückreisekosten sowie den anteiligen Wert nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass ein triftiger Grund wie Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Krankheit bei Ihnen oder einem nahen Angehörigen besteht oder, wenn daheim durch Feuer, Überschwemmung oder
Diebstahl ein erheblicher Schaden für Sie entstanden ist. Nicht versicherte Risiken entsprechen den Ausschlüssen unter Ziffer 4 dieses Blattes. Nähere Einzelheiten zu Gegenstand und Geltungsbereich entnehmen Sie bitte § 1 Teil A Reiserücktrittskostenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
b) Was wird ersetzt?
Bei Nichtantritt der Reise ersetzten wir Ihnen die vertraglich geschuldeten Rückrittskosten. Bei Abbruch der Reise ersetzten wir die nachweislich entstandenen Rückreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen anteilig. Unsere Leistung wird durch die Versicherungssumme abzüglich eines Selbstbehaltes begrenzt. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den §§ 1 bis 4 Teil A Reiserücktrittskostenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
3. Wie hoch ist Ihre Prämie, wann müssen sie diese bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet bezahlen?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. Bitte bezahlen Sie die erste oder einmalige Prämie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Weitere Prämien sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
4. Was schließen wir aus?
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen unangemessen hohen Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Ausgeschlossen sind insbesondere politische Gefahren und Kernenergie. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte Artikel 4 und § 5 Teil A Reiserücktrittskostenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsprämien anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 5 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen. Sie müssen uns daher mitteilen, ob und welche Änderungen dieser Umstände gegenüber Ihren ursprünglichen Angaben im Versicherungsantrag eingetreten sind. Andernfalls können wir den Vertrag kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsprämien anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 6 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ergeben sich für Sie einige Verpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Diese Verpflichtungen können Sie Artikel 11 sowie § 5 Teil A Reiserücktrittskostenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010) entnehmen. Unter anderem müssen Sie uns den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich mitteilen und gleichzeitig die Reise stornieren sowie uns jede sachdienliche Auskunft erteilen und ggf. Atteste zum Nachweis von Krankheiten vorlegen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können Sie den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 11 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung der Prämie rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 7 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
9. Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden?
Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu, z.B. die Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, wonach sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen können. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
Produktinformationsblatt für die Reisegepäckversicherungen nach den Bedingungen für die Travel Protect Reiseversicherung
1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Reisegepäckversicherung an. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.
2. Welche Risiken sind versichert, welche sind nicht versichert?
a) Was wird versichert?
Ihre Reisegepäckversicherung versichert Ihr gesamtes Reisegepäck sowie das Ihrer mitreisenden Familienangehörigen gegen Abhandenkommen, Zerstörungen und Beschädigungen, solange sich das Gepäck im Gewahrsam eines Beförderungsbetriebes befindet und während der übrigen Reisezeit gegen Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, Transportmittelunfall, Elementarereignisse und höhere Gewalt. Nicht versichert sind Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente, Liebhabergegenstände, sowie das Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen von Reisegepäck. Nähere Einzelheiten zu Gegenstand und Geltungsbereich können Sie den Artikel 1 und 2 sowie den §§ 1 und 2 Teil B Reisegepäck der Bedingungen
zur Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010) entnehmen.
b) Was wird ersetzt?
Gehen versicherte Sachen verloren, ersetzen wir den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der Sachen entsprechenden Betrages. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Werden versicherte Sachen beschädigt, ersetzen wir die notwendigen Reparaturkosten. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitten Ihrem Versicherungsschein, sowie
dem §4 Teil B Reisegepäck der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
3. Wie hoch ist Ihr Beitrag, wann müssen Sie ihn bezahlen und was passiert, wenn Sie nicht oder verspätet bezahlen?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Weitere Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot/Antrag und dem Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010)
4. Was schließen wir aus?
Wir können nicht alle denkbaren Fälle versichern, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen. Ausgeschlossen sind insbesondere politische Gefahren und Kernenergie sowie Schäden aufgrund der natürlichen oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß und die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten und eine vollständige Aufzählung der Ausschlussgründe entnehmen Sie bitte dem § 3 Teil B Reisegepäck der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010)
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch den Versicherungsbeitrag anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 5 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen. Sie müssen uns daher mitteilen, ob und welche Änderungen dieser Umstände gegenüber Ihren ursprünglichen Angaben im Versicherungsantrag eingetreten sind. Andernfalls können wir den Vertrag kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 6 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ergeben sich für Sie einige Verpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Diese Verpflichtungen können Sie Ziffer 15 der AVB Reisegepäck 1992/2010 entnehmen. Unter anderem müssen Sie uns beispielsweise jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, sowie gebotene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens ergreifen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Schäden durch strafbare Handlungen sind der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können Sie den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 11 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 7 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
9.Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden?
Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu, z.B. die Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, wonach sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen können. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
Produktinformationsblatt für die Auslandsreisekrankenversicherung nach den Bedingungen für die Travel Protect Reiseversicherung
1. Um welche Versicherung handelt es sich?
Auslandsreise-Krankenversicherung für private und berufliche Reisen bis max. 42 Tage je Reise. Grundlage sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen für die Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010) sowie alle weiteren im Antrag genannten Besonderen Bedingungen und Vereinbarungen.
2. Was ist versichert?
Versichert sind beispielsweise die medizinisch notwendige ambulante und stationäre Heilbehandlung. Weitere Informationen lesen Sie hierzu bitte im § 1 und § 4 Teil C Auslandsreisekrankenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010) entnehmen.
3. Wie hoch ist der zu zahlende Beitrag und was ist bei der Beitragszahlung zu beachten?
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem ausgewählten Versicherungsschutz. Bitte bezahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins. Weitere Beiträge sind jeweils zu dem oben angegebenen Termin zu zahlen. Falls Sie uns eine Lastschriftermächtigung erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft nicht rechtzeitig zahlen, können wir solange vom Vertrag zurücktreten, wie Sie nicht gezahlt haben. Auch der Versicherungsschutz beginnt erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auch können wir den Vertrag kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Angebot/Antrag und dem Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung(AVB TP Reise 2010)
4. Welche Leistungseinschränkungen gibt es?
Diese finden Sie in § 3 Teil C Auslandsreisekrankenversicherung der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010). Sie erhalten beispielsweise keine Leistungen für Zahnersatz und selbst organisierte Rücktransporte. Was müssen Sie bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit beachten? Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Vertragspflichten die gesetzlichen Obliegenheiten und darüber hinaus die Obliegenheiten nach § 4 Teil C Auslandsreisekrankenversicherung sowie nach Artikel 5 und 6 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010) zu beachten.
5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Damit wir Ihren Antrag ordnungsgemäß prüfen können, müssen Sie die im Antragsformular enthaltenen Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Andernfalls können wir vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch den Versicherungsbeitrag anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 5 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Durch eine Veränderung der Umstände, die Sie uns zu Vertragsbeginn angegeben haben, kann sich die Notwendigkeit ergeben, den Versicherungsvertrag anzupassen. Sie müssen uns daher mitteilen, ob und welche Änderungen dieser Umstände gegenüber Ihren ursprünglichen Angaben im Versicherungsantrag eingetreten sind. Andernfalls können wir den Vertrag kündigen und Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz. Gegebenenfalls können wir auch die Versicherungsbeiträge anpassen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 6 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
7. Welche Pflichten haben Sie im Versicherungsfall und welche Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist, ergeben sich für Sie einige Verpflichtungen, denen Sie nachkommen müssen. Diese Verpflichtungen können Sie Ziffer 15 der AVB Reisegepäck 1992/2010 entnehmen. Unter anderem müssen Sie uns beispielsweise jeden Versicherungsfall unverzüglich anzeigen, sowie gebotene Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens ergreifen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie alles zu tun haben, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Schäden durch strafbare Handlungen sind der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, können Sie den Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 4 Teil C Auslandsreisekrankenversicherung sowie Artikel 11 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn die Zahlung des Beitrags rechtzeitig erfolgt. Den bei Erteilung dieses Blattes zugrunde gelegten Zeitpunkt für den Beginn Ihres Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte Ziffer 3 dieses Blattes. Dort finden Sie auch Hinweise auf Vertragslaufzeit und -ende. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte Artikel 7 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
9. Wie kann Ihr Vertrag vorzeitig beendet werden?
Neben den unter Ziffer 8 dieses Blattes beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten zum Ablauf des Vertrages stehen Ihnen weitere Kündigungsrechte zu, z.B. die Kündigung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, wonach sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen können. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte Artikel 3 der Bedingungen zur Travel Protect Card Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010).
Verbraucherinformation sowie Informationen zum Vertrag Vertragsgrundlagen
Für das Versicherungsverhältnis gelten die in dem Versicherungsschein näher bezeichneten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und sonstigen Vereinbarungen (z.B. Besondere Bedingungen, Zusatzbedingungen, Klauseln, Tarifbestimmungen). In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind insbesondere die Art, der Umfang und die Fälligkeit der Versicherungsleistung konkret geregelt. Das Merkblatt zur Datenverarbeitung ist weiterhin Bestandteil des Vertrages.
Versicherer ist die Bayerische Beamten Versicherung, Thomas-Dehler-Straße 25, 81737 München, Tel.: +49 (0) 89 67 87-0, Fax.: +49 (0)89 6787-9150. Sämtliche Erklärungen, Mitteilungen und Anzeigen, sowie die Erhebung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen sind an die TravelProtect GmbH unter folgender Adresse zu richten: TravelProtect GmbH Alfred-Nobel-Straße 20 D-97080 Würzburg Tel.: +49 (0) 931 304298-0 Fax: +49 (0) 931 304298-009.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gemäß der Zahlungsaufforderung im Anschreiben zum Versicherungsschein rechtzeitig zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist vereinbart, dass der Beitrag im Lastschrifteinzugsverfahren zu zahlen ist, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Anschreiben zum Versicherungsschein genannten Termin für den Abruf des Beitrags eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt.
Vertragsdauer/Kündigung
Der Vertrag wird zunächst für die im Versicherungsschein bzw. Nachtrag festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt die Dauer des Vertrages mindestens ein Jahr verlängert sich das Versicherungsverhältnis mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn es nicht unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vor dem jedesmaligen Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt wird.
Hauptgeschäftstätigkeit
Die Hauptgeschäftstätigkeit unserer Gesellschaft besteht in dem Betrieb des privaten Versicherungswesens in dem Bereich der Sachversicherungssparten (Unfall-, Kraftfahrt-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Schadenversicherung).
Anwendbares Recht und Sprache
Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Der Vertrag ist in deutscher Sprache abgefasst, die gesamte Korrespondenz erfolgt in deutscher Sprache.
Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz unserer Gesellschaft. Sind Sie eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sind Sie eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Sind Sie eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nachdem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Vertragsinformationen gemäß § 7 Abs. 2 des VVG und diese Belehrung in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
TravelProtect GmbH
Alfred-Nobel-Straße 20, 97080 Würzburg
Fax-Nummer: 0931-30 42 98 009
E-Mail: [email protected]
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil des Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzantrag, läuft der ursprüngliche Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Beschwerden
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich jederzeit an uns, Ihren Betreuer oder an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen -, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wenden. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können somit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Verein Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin
Telefon: 01804/22 44 24, Telefax: 01804/22 44 25
Ihr Servicepartner im Schadenfall:
TravelProtect GmbH
Alfred-Nobel-Str. 20
97080 Würzburg
Tel.: 0931 – 30 42 98 000
Fax: 0931 – 30 42 98 009
eMail: [email protected]
Notfallnummer rund um die Uhr
aus dem Ausland: +49 / 89 / 4 55 60 – 3 07
Bayerische Beamten Versicherung AG Allgemeine Bedingungen für die TravelProtect Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
– Fassung Dezember 2010 –
Die Artikel 1–12 gelten für alle Reiseversicherungen der Bayerische Beamten Versicherung AG (BBV). Die jeweils abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbständige und voneinander unabhängige Verträge. Weitere Bestimmungen sind in den nachfolgenden Teilen A–E geregelt.
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherungsbedingungen – Allgemeine Bedingungen für die TravelProtect Reiseversicherung (AVB TP Reise 2010)
2. Merkblatt zur Datenverarbeitung
3. Verbraucherinformation sowie Informationen zum Vertrag
Allgemeiner Teil
Artikel 1 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Artikel 2 Versicherte Reise
1. Bei Jahresverträgen (Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, vgl. Artikel 7) gilt der Versicherungsschutz für beliebig viele Reisen, wobei die Dauer einer jeden einzelnen versicherten Reise im Versicherungsschein geregelt ist.
2. Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.
3. Reise im Sinne der Bedingungen ist eine privat veranlasste Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz in Deutschland der versicherten Person. Die vorgesehene ununterbrochene Abwesenheit muss einen Zeitraum von mindestens 2 Übernachtungen übersteigen und das bei Antritt der Reise vorgesehene Reiseziel muss zum ständigen Wohnsitz in Deutschland der versicherten Person eine Entfernung von mindestens 50 km Luftlinie aufweisen. Die Beweispflicht hierfür trägt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person.
Artikel 3 Prämie
3.1. Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erste oder einmalige Prämie
3.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die erste oder einmalige Prämie wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
3.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtfolge aufmerksam gemacht wurde. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.2.3 Rücktritt Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgeprämie
3.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung.
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
3.3.2 Zahlungsaufforderung Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
3.3.3 Kein Versicherungsschutz Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3. 3.2 darauf hingewiesen wurde.
3.3.3.1 Kündigung Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach 3. 3.2 darauf hingewiesen hat.
3.3.3.2 Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.4 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3.4.1 Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt wegen einer Anzeigepflichtverletzung (5 2.) oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (5 6.) beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach 3. 2.3 wegen Fälligkeit der Prämie zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
3.4.2 Kündigt der Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Versicherungsfalls, so hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigt der Versicherer, so hat er die Prämie für das laufende Versicherungsjahr nach dem Verhältnis der noch nicht abgelaufenen zu der gesamten Zeit des Versicherungsjahres zurückzuzahlen.
Artikel 4 Ausschlüsse
4.1. Der Versicherer haftet nicht für die Gefahren
4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben.
4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne
Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung *.
4.2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer /Versicherte / die Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ./. Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Artikel 5 Anzeigepflicht
5.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer ./. Versicherte hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
5.2 Rücktritt
5.2.1 Voraussetzungen des Rücktritts Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten.
5.2.2 Ausschluss des Rücktrittsrechts Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
5.2.3 Folgen des Rücktritts
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
5.3 Kündigung
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
5.4 Rückwirkende Vertragsanpassung.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos in Schriftform kündigen.
5.5 Ausübung der Rechte des Versicherers
Der Versicherer muss die ihm nach 5.2 bis 5.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 5.2 bis 5.4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den 5.2 bis 5.4 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
5.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Artikel 6 Gefahrerhöhung
6.1 Begriff der Gefahrerhöhung
6.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wären.
6.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
6.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
6.2. Pflichten des Versicherungsnehmers ./. Versicherten
6.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ./. Versicherte ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
6.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
6.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
6.3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
6.3.1 Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer /. Versicherte seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. . Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherer kann nicht kündigen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
6.3.2 Vertragsanpassung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechender erhöhter Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
6.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 6.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
6.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
6.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer ./. Versicherte seine Pflichten nach Ziffer 6.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer ./. Versicherte diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ./. Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer ./. Versicherte zu beweisen.
6.5.2 Bei einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 ist der Versicherer bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen. Verletzt der Versicherungsnehmer ./. Versicherte seine Pflichten grob fahrlässig, so gelten Ziffer 6.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt war.
6.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen,
a) soweit der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
Artikel 7 Vertragsdauer
7.1 Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen. Der Vertrag ist gemäß der im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag muss mindesten 14 Tage vor Antritt der Reise und spätestens 30 Tagen nach Buchung der Reise sowie mindestens für deren gesamte Dauer abgeschlossen werden und gilt ab dem jeweiligen Versicherungsbeginn (s. Ziff. 2 a) für die je Sparte festgelegte Dauer (s. Ziff. 2 b) und c). Liegen zwischen Reisebuchung und Reisebeginn weniger als Tage ist der Versicherungsantrag nur am Buchungstag möglich. Vollendet eine versicherte Person das 80. Lebensjahr, so endet der Versicherungsvertrag für diese Person zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag endet außerdem mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Bei einer Familienversicherung haben die übrigen versicherten Personen das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
7.2. Der Versicherungsschutz
a) beginnt mit der Zahlung der Prämie, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt und nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Beendigung der versicherten Reise oder in der Auslandsreisekrankenversicherung (Teil C) – im Falle eines Rücktransports – mit dessen Beendigung, spätestens jedoch mit dem Ende der sechsten Aufenthaltswoche oder in der Reiserücktrittskostenversicherung (Teil A) mit dem Antritt der versicherten Reise;
c) verlängert sich in der Auslandsreisekrankenversicherung (Teil C) längstens um 90 Tage ab Behandlungsbeginn, solange die versicherte Person die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann.
7.3 Stillschweigende Verlängerung: Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
7.4 Vertragsbeendigung: Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Artikel 8 Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt
8.1 Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt. Sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
8.2 Wird der Versicherungsfall durch Krankheit oder Unfallverletzung ausgelöst, so trägt der Versicherungsnehmer / Versicherte den hierfür im Versicherungsschein je Person vereinbarten Selbstbehalt.
Artikel 9 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so wird nur derjenige Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Artikel 10 Überversicherung
10.1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
10.2 Von diesem Zeitpunkt an ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
10.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherers bleiben unberührt.
Artikel 11 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers / Versicherten bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
11.1. Der Versicherungsnehmer / Versicherte ist verpflichtet:
11.1.1 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Reisevertrag zu stornieren oder im Falle der schon angetretenen Reise den Abbruch anzuzeigen sowie den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
11.1.2 dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfallverletzungen, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 1.2 unter Beifügung der Buchungsunterlagen einzureichen;
11.1.3 psychiatrische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen;
11.1.4 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam nachgekommen werden kann;
11.1.5 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen;
11.1.6 bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben und bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.
11.1.7 Sämtliche Kosten, die der versicherten Person im Zusammenhang mit der Begründung der Leistungsansprüche sowie mit der Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Ziff.1.1 bis 1.6. entstehen, gehen zu Lasten der versicherten Person.
11.2.1 Verletzt der Versicherungsnehmer ./ Versicherte vorsätzlich eine Obliegenheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
11.2.2 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ./. Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
11.2.3 Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
11.2.4 Verletzt der Versicherungsnehmer ./. Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Artikel 12 Ansprüche gegen Dritte (Subsidiaritätsklausel)
1. Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, auf die BBV über. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber der BBV abzugeben.
2. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht der BBV vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistungen der
Sozialversicherungsträger.
Artikel 13 Zahlung der Entschädigung
13.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und liegen der BBV der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis sowie
Rechnungsurschriften und die erbrachten Nachweise – diese gehen in das Eigentum der BBV über – vor, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die BBV in Folge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind.
13.2 Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
13.3 Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Person eingeleitet worden, so kann die BBV bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Schadens aufschieben.
13.4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege bei der BBV eingehen, in EURO umgerechnet. Als Tageskurs gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs, Frankfurt/Main, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Währungen der Welt“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand.
13.5. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen – mit Ausnahme einer Überweisung auf ein inländisches Konto – können von den Leistungen abgezogen werden.
Artikel 14 Besondere Verwirkgründe/Klagefrist/Verjährung
14.1 Die BBV ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
a) die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalles versucht, die BBV arglistig über Umstände zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;
b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem die
BBV den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
14.2. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit.
Artikel 15 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
15.1 Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben davon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der BBV, wird diese in Vorleistung treten und den Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
Artikel 16 Mitteilungen an die BBV
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der BBV bedürfen der Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht bevollmächtigt.
Artikel 17 Anschrift der BBV
Bayerische Beamten Versicherung AG
Thomas-Dehler-Straße 25
D-81737 München
Artikel 18 Zuständiges Gericht
18.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
18.2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer ./. Versicherten
Ist der Versicherungsnehmer ./. Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
18.3. Wohnsitzverlegung des Versicherungsnehmers ./. Versicherten
Hat der Versicherungsnehmer ./. Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Artikel 19 Aufrechnung von Forderungen
Gegen Forderungen der BBV können nur Gegenforderungen aufgerechnet werden, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Artikel 20 Schlussbestimmung
Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungsvertrages sind.
A Reiserücktrittskostenversicherung und Reiseabbruchsversicherung
§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)
1. Versicherte Rückrittsgründe
Tritt die versicherte Person vor Reiseantritt von der versicherten Reise zurück, erstattet die BBV die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten nachweislich vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt eines der nachstehenden Ereignisse nicht zu rechnen war und die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist, da die planmäßige Durchführung der Reise der versicherten Person deshalb nicht zumutbar ist:
a) Tod, schwerer Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, ihre Ehegatten, ihres eingetragenen Lebenspartners1 oder ihres Partners in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, ihrer Eltern, ihrer Kinder, ihrer Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Pflegeeltern und – kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind) oder, sofern die Reise für zwei oder mehrere Personen gemeinsam gebucht wurde, der weiteren Personen (maximal 5 Personen), vorausgesetzt, dass diese gleichfalls bei der BBV versichert sind;
b) unerwartete Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder, im Falle gemeinsamer Reise, ihres Ehegatten, ihres eingetragenen Lebenspartners², ihrer Kinder, ihrer Geschwister oder der Eltern eines minderjährigen Versicherten erstattet die BBV die Stornokosten jedoch nur, wenn diese Personen gleichfalls versichert sind;
c) Schwangerschaft einer Versicherten oder, im Falle gemeinsamer Reise, ihrer versicherten Ehegattin, ihres eingetragenen Lebenspartners², oder der versicherten Mutter eines minderjährigen Versicherten erstattet BBV die Stornokosten jedoch nur, wenn diese Personen gleichfalls versichert sind;
d) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder, im Falle gemeinsamer Reise, eines der in Nr. 1 b) genannten versicherten Angehörigen der versicherten Person in Folge von Feuer, Elementarereignissen oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist und sofern seine Anwesenheit am Schadenort zur Schadenminderung oder zur Feststellung des Versicherungsfalles, der Schadenursache sowie der Schadenhöhe erforderlich ist.
e) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
f) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat.
g) Arbeitsplatzwechsel, sofern die Reise vor der Bewerbung gebucht wurde, die Reise währendder Probezeit (maximal 6 Monate) anzutreten wäre und der Arbeitgeber einer Durchführung der Reise widerspricht.
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
h) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
i) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul- , Berufsschul- oder Hochschulausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in den Zeitraum der versicherten Reise fällt.
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich zu stornieren und die Stornokosten möglichst niedrig zu halten;
b) der BBV den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen;
c) der BBV jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihr alle erforderlichen Beweismittel und Originalunterlagen zur Verfügung stellen, insbesondere sind Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen und der Versicherungsnachweis sowie die Buchungsbestätigung mit der Stornokostenrechnung – im Bedarfsfall der Zahlungsnachweis der Stornorechnung – bei der BBV einzureichen;
d) auf Verlangen der BBV die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht in Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen rechtswirksam
nachgekommen werden kann.
e) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die vorgenannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 2 Reiseabbruch
1. Mehrkosten Die BBV leistet, wenn die versicherte Reise aus den unter § 1 Nr. 1 genannten Gründen nicht planmäßig beendet werden kann, je Karte bis zur Entschädigungsgrenze bei Abbruch der Reise, für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die bei der Reise gebuchten Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen, sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen versicherten Person. Die BBV leistet ferner bei Abbruch der Reise für zusätzliche Aufwendungen der versicherten Person für gebuchte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen, sofern diese innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt sind.
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Es gelten hier die Bestimmungen gemäß § 1 Nr. 2 analog.
§ 3 Versicherungssumme; Selbstbehalt , Reisevermittlungsentgelte
1. Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Die BBV haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt.
2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt die versicherte Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung oder Schwangerschaft einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung der versicherten Person während des geplanten Reisezeitraums erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je Person.
3. Unterversicherung Ist die Versicherungssumme (vgl. § 3 Nr. 1) niedriger als der Wert der versicherten Reise (Versicherungswert), zahlt die BBV in Folge Unterversicherung nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 4 Sonderbestimmungen für gemietete Ferienwohnungen
Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen wird, erhält Teil A § 1 Nr. 1 folgende Fassung: Die BBV leistet Entschädigung bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Nr. 1 genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten nachweislich vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten. Die übrigen Bestimmungen des Teiles A gelten sinngemäß.
§ 5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
1. sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, innere Unruhen oder Terrorakten sind.
2. bei chronisch psychischen Erkrankungen, wenn diese schubweise auftreten;
3. bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z.B. Herzschrittmacher);
4. für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für Reisestornierung).
B. Reisegepäckversicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Die BBV leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird durch:
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Beraubung, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte;
b) Unfall des Transportmittels (z. B. Verkehrsunfälle) oder Unfall der versicherten Person;
c) Feuer und Elementarereignisse (z. B. Brand, Blitzschlag, Explosion, Überschwemmung, Sturm)
2. Aufgegebenes Reisegepäck
Die BBV leistet Entschädigung, wenn
a) aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes, eines Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
b) zur Beförderung aufgegebenes Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird (den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit der versicherten Person erreicht). Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für die Wiedererlangung des Gepäcks und für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortführung der Reise bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens 250,-. EUR.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person bis zur gewählten Versicherungssumme. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß Nr. 2 und Nr. 3 entsprechen. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs einschließlich Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden.
2. Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der versicherten Person aufbewahrt werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus auf die jeweils versicherte Reise mitgenommen werden.
§3 Einschränkung des Versicherungsschutzes; Ausschlüsse
1. Einschränkungen des Versicherungsschutzes:
a) Nicht motorisierte Falt- und Schlauchboote sowie andere nicht in § 3 Nr. 2 genannte Sportgeräte und deren jeweiliges Zubehör sind nur dann versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
b) Schmucksachen und Sachen aus Edelmetall, Pelze, Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind im Gepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist und in abgestellten Fahrzeugen sowie deren Anhängern nicht versichert. Pelze, Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind bis zu der in § 4 Nr. 2 a) genannten Entschädigungsgrenze, jedoch dann mitversichert, wenn sie in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden, einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind, bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden, in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder eines Passagierschiffes verwahrt sind oder sich in einer bewachten Garderobe befinden. Pelze, Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
c) Schmucksachen sowie Sachen aus Edelmetall sind bis zu der in § 4 Nr. 2 a) genannten Entschädigungsgrenze mitversichert, wenn sie in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden, einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind, bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder eines Passagierschiffes verwahrt und außerdem in einem Safe oder einem anderen ortsfesten, verschlossenen Behältnis untergebracht sind.
d) Reisegepäck – außer die in b) und c) sowie in § 3 Nr. 2 genannten Sachen – ist in einem unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeug oder dessen Anhänger gegen Diebstahl oder Einbruchdiebstahl (s. Teil B § 1 Nr. 1 a)) nur versichert, soweit es sich in einem fest umschlossenen, nicht einsehbaren und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeuges oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Anhängers befindet und wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr Ortszeit eingetreten ist oder das Fahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage – Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung offen stehen, genügen nicht – abgestellt war oder der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
e) Reisegepäck – außer die in b) und c) sowie die in § 3 Nr. 2 genannten Sachen – ist in einem unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl sowie vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte (s. Teil B § 1 Nr. 1a) nur versichert, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (z. B. Kajüte) des Wassersportfahrzeuges befinden.
f) Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.
2. Die BBV leistet keinen Ersatz für:
a) Motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge einschließlich Zubehör und Motoren;
b) Fahrräder, Inline-Skates, Hängegleiter und Gleitschirme, Segelsurfgeräte und Wintersportgeräte, Golf- und Tauchausrüstungsgegenstände einschließlich deren Zubehör;
c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art; Ausweispapiere sind jedoch versichert (vgl. § 4 Nr.1 d);
d) Sachen mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert;
e) Mobiltelefone (Handys), EDV-Geräte (Laptops, Notebooks, Palm, mobile Navigationssysteme etc.), sonstige Geräte der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik,
jeweils einschließlich Zubehör, Datenträger und Software;
f) Kontaktlinsen, Brillen, Prothesen, Zahnspangen und Hilfsmittel jeder Art;
g) Sachen, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden;
h) Schäden, die durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß verursacht werden;
i) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen- oder Stehen lassen;
j) Schäden, die während des Zeltens oder Campings innerhalb des hierfür benutzten Geländes eintreten.
§ 4 Höhe der Entschädigung; Selbstbehalt; Unterversicherung
1. Im Versicherungsfall leistet die BBV:
a) für zerstörte oder abhanden gekommene Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der in der Regel erforderlich ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) zur Zeit des Schadeneintritts entsprechenden Betrages;
b) für beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) die amtlichen Gebühren für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweis-papieren;
2. Die Höchstentschädigung beträgt für
a) Schmucksachen und Sachen aus Edelmetall, Pelze, Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör je Versicherungsfall maximal 50 % der vereinbarten
Versicherungssumme;
b) Geschenke und Reiseandenken, die auf der versicherten Reise erworben wurden, je Versicherungsfall 10 % der Versicherungssumme, maximal 380,- EUR.
3. Selbstbehalt Je Versicherungsfall trägt die versicherte Person einen Selbstbehalt in Höhe von 50,- EUR.
4. Unterversicherung Ist die Versicherungssumme (vgl. § 2 Nr. 1) niedriger als der Zeitwert des versicherten Reisegepäcks (Versicherungswert), zahlt die BBV in Folge der Unterversicherung nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
§ 5 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ergänzung zu den in Artikel 11 des allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der nächsterreichbaren zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Der BBV ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb unverzüglich gemeldet werden. Der BBV ist hierüber eine
Bescheinigung des betreffenden Unternehmens einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter
Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen, schriftlich über den Schaden zu informieren und aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Gastwirt) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen, den Schadenfall unverzüglich der BBV anzuzeigen und Weisungen der BBV zu beachten.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, gelten die in Artikel 11 des Allgemeinen Teils genannten Bestimmungen.
§ 6 Besondere Verwirkungsgründe
Die BBV ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person aus Anlass des Versicherungsfalles insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, auch wenn hierdurch der BBV kein Nachteil entsteht.
C Auslandsreisekrankenversicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Die BBV bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Sie gewährt bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlung, des Krankentransports und der Überführung bei Tod.
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gelten auch Schwangerschaftskomplikationen, Fehlgeburt und Tod.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt.
§ 2 Umfang und Höhe der Leistungspflicht; Selbstbehalt
1. Die BBV ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören Kosten für:
a) ambulante Behandlung durch einen zugelassenen Arzt (nicht für Behandlung durch Heilpraktiker), einschließlich Röntgendiagnostik;
b) Heilmaßnahmen, Arznei- und Verbandmittel, die der versicherten Person ärztlich verordnet werden;
c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen;
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland;
e) schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung(Amalgamfüllungen) sowie Reparaturen von Zahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt 250 EUR je Versicherungsfall;
f) medizinisch notwendige Gehstützen und Miete eines Rollstuhls.
Die BBV leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Sie leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Die BBV kann jedoch ihre Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.
2. Die BBV ersetzt außerdem Mehraufwendungen für:
a) den medizinisch notwendigen oder ärztlich angeordneten Rücktransport der versicherten Person in das dem ständigen Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden auf die Versicherungsleistung angerechnet.
b) die durch die Überführung bei Tod einer versicherten Person in das Inland oder die Bestattung der versicherten Person am Sterbeort entstehenden Kosten bis zu 10.000,- EUR.
3. Die Leistungspflicht der BBV für medizinisch notwendige Heilbehandlung infolge Krankheit oder Unfall ist, für alle versicherten Personen eines Vertrages, der Höhe nach auf 2.000.000,- EUR je Reise begrenzt.
§ 3 Einschränkung der Leistungspflicht
1. Keine Leistungspflicht besteht für:
a) Heilbehandlungen, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
b) Heilbehandlungen oder andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die vor Antritt der versicherten Reise feststanden oder von denen der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten;
c) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose.
d) Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango und Lymphdrainage
e) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen;
f) Anschaffungen oder Reparaturen von Prothesen und Hilfsmitteln (z. B. Brillen);
g) Untersuchungen und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsabbruch; die Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen vor der 36. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten unterliegen jedoch der Leistungspflicht;
h) auf Vorsatz, einschließlich Selbstmordes und Selbstmordversuches, oder Sucht beruhende Krankheiten oder Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugsund
Entwöhnungsbehandlungen;
i) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen;
j) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort; die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;
k) Behandlung durch Ehegatten, Eltern und Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet;
l) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung.
m) Behandlung von tauchtypischen Erkrankungen in einer Dekompressionskammer
n) Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist eine in Rechnung gestellte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, so kann die BBV ihre Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
§ 4 Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles (Ergänzung zu den in Artikel 11 des allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Die BBV ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese müssen den Namen des Rechnungsausstellers sowie den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der behandelten Person tragen, ferner die Krankheitsbezeichnung enthalten und nach Behandlungsdaten und vorgenommenen Leistungen spezifiziert sein. Hat sich ein anderer Versicherer oder eine gesetzliche Krankenversicherung an den Kosten beteiligt, so sind Zweitschriften der Belege bzw. Rechnungen mit Leistungsvermerk und Erstattungsbetrag oder Ablehnungsvermerk erforderlich. Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung einzureichen, die Rechnung über Heilmittel zusammen mit der Verordnung, aus der das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen müssen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Auf Verlangen der BBV ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen von der BBV beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Für die Erstattung von Rücktransportkosten ist neben Belegen für die Kosten des Rücktransportes eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransportes vorzulegen. Ein Anspruch auf Erstattung der Überführungs- bzw. Beisetzungskosten ist durch Kostenbelege, die amtliche Sterbeurkunde und die ärztliche Bescheinigung der Todesursache zu begründen. Von allen fremdsprachigen Belegen, die für die Versicherungsleistung erheblich sind, kann die BBV beglaubigte Übersetzungen der Belege verlangen; die Kosten hierfür trägt der Versicherungsnehmer.
2. Die geforderten Nachweise sollen unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach beendeter Heilbehandlung bzw. nach Ende der Reise, dem Rücktransport, der Überführung oder Bestattung eingereicht werden. Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, gelten die in Artikel 11 des Allgemeinen Teils genannten Bestimmungen.
D Versicherung von Assistance-Leistungen (nur in Verbindung mit Auslandsreisekrankenversicherung – Teil C -)
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Die BBV erbringt in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalles der versicherten Person während der Reise im Sinne der abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung (Teil C) im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im Einzelnen aufgeführten Beistandsleistungen als Ersatz für aufgewandte Kosten:
a) Vermittlung ärztlicher Betreuung – Erkrankt eine mitversicherte Person auf einer versicherten Reise im Ausland, so informiert die BBV auf Anfrage über die
Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellt, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder
Krankenhaus her.
b) Auskünfte bezüglich Impfvorschriften/-empfehlungen für das geplante Urlaubsland;
c) Informationen über Visa- und Zollbestimmungen;
d) Informationen über Klima;
e) Informationen über Devisenbestimmungen;
f) Informationen über Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland;
g) Informationen über Krankenhäuser im Urlaubsland;
h) Übermittlung von Nachrichten an die Familie bzw. die Firma der versicherten Person
bei Erkrankung im Ausland;
i) Organisation der medizinischen Hilfeleistungen;
j) Kostenübernahmeerklärung vor Ort (Krankenrücktransport, Reise- und Überführungs kosten u. a.).
2. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der BBV, wird diese in Vorleistung treten. Ergänzend gilt Artikel 12 des Allgemeinen Teils.
§ 2 Nicht versicherte Leistungen
Es besteht, soweit nichts anderes vereinbart ist, kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, auf Grund dessen die BBV in Anspruch genommen wird (Schadenfall) an einem Ort eingetreten ist Schadenort), der weniger als 50 km Luftlinie von dem ständigen Wohnsitz der versicherten Person entfernt liegt. Ergänzend gilt Artikel 2 Ziff. 3 des Allgemeinen Teils.
§ 3 Besondere Obliegenheiten
(Ergänzung zu den in Artikel 11 des allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Nach Eintritt des Schadenfalles hat die versicherte Person:
a) den Schaden der BBV innerhalb von 48 Stunden anzuzeigen;
b) sich mit der BBV darüber abzustimmen, ob und welche Leistung diese erbringt und eventuelle Weisungen der BBV zu befolgen;
c) der BBV bei der Geltendmachung die auf Grund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
2. Verletzt die versicherte Person eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist die BBV von ihrer Leistungsverpflichtung frei, es sei denn, dass die Pflichtverletzung von der versicherten Person keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf den Umfang der der BBV obliegenden Leistung hatte.
3. Wurden der versicherten Person auf Grund der Leistung der BBV Kosten erspart, die versicherte Person ohne den Schadeneintritt hätte aufwenden müssen, kann die BBV ihre Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
4. Haben Sie aufgrund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen der BBV auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. Ergänzend gilt Artikel 12 des Allgemeinen Teils.
§ 4 Auslands-Notfall-Telefonnummer
Ausschließlich für die unter Punkt D §1 genannten Leistungen ist die BBV rund um die Uhr unter folgender Telefonnummer erreichbar: +49 / 89 / 4 55 60 – 3 07.